[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-konzvgv-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"konzvgv","Verordnung über die Vergabe von Konzessionen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkonzvgv\u002Fxml.zip",1246482,"§ 27","27","Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten","Auswahlverfahren und Zuschlag","(1) Der Konzessionsgeber berücksichtigt bei der Festsetzung von Fristen insbesondere die Komplexität der Konzession und die Zeit, die für die Einreichung der Teilnahmeanträge und für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.\n(2) Auf ausreichend lange Fristen ist insbesondere zu achten, wenn eine Ortsbesichtigung oder eine persönliche Einsichtnahme in nicht übermittelte Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort erforderlich ist.\n(3) Die Mindestfrist für den Eingang von Teilnahmeanträgen mit oder ohne Angebot beträgt 30 Tage ab dem Tag nach der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung.\n(4) Findet das Verfahren in mehreren Stufen statt, beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Erstangeboten 22 Tage ab dem Tag nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Der Konzessionsgeber kann die Frist für den Eingang von Angeboten um fünf Tage verkürzen, wenn diese mit elektronischen Mitteln eingereicht werden.","KONZVGV - Vergabeverfahren - Auswahlverfahren und Zuschlag - § 27 Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten\n\n(1) Der Konzessionsgeber berücksichtigt bei der Festsetzung von Fristen insbesondere die Komplexität der Konzession und die Zeit, die für die Einreichung der Teilnahmeanträge und für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.\n(2) Auf ausreichend lange Fristen ist insbesondere zu achten, wenn eine Ortsbesichtigung oder eine persönliche Einsichtnahme in nicht übermittelte Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort erforderlich ist.\n(3) Die Mindestfrist für den Eingang von Teilnahmeanträgen mit oder ohne Angebot beträgt 30 Tage ab dem Tag nach der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung.\n(4) Findet das Verfahren in mehreren Stufen statt, beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Erstangeboten 22 Tage ab dem Tag nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Der Konzessionsgeber kann die Frist für den Eingang von Angeboten um fünf Tage verkürzen, wenn diese mit elektronischen Mitteln eingereicht werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 26","Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen","26",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 25","Anforderungen an die Auswahl geeigneter Unternehmen; Eignungsleihe","25",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 24","Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften","24",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 28","Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote","28",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 29","Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote","29",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 30","Unterrichtung der Bewerber oder Bieter","30",[],false]