[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-konzvgv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"konzvgv","Verordnung über die Vergabe von Konzessionen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkonzvgv\u002Fxml.zip",1246464,"§ 9","9","Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren","Kommunikation; Bekanntmachungen","(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht unangemessen einschränken. Der Konzessionsgeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Der Konzessionsgeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.\n(3) Der Konzessionsgeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über 1.die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,\n2.die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektronischer Mittel und\n3.die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.","KONZVGV - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation - Kommunikation; Bekanntmachungen - § 9 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren\n\n(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht unangemessen einschränken. Der Konzessionsgeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Der Konzessionsgeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.\n(3) Der Konzessionsgeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über 1.die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,\n2.die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektronischer Mittel und\n3.die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8a","Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms","8a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Grundsätze der Kommunikation","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Allgemeine Verwaltungsvorschriften","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Allgemeine Grundsätze","12",[],false]