[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kosmetikv_2014-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kosmetikv_2014","Verordnung über kosmetische Mittel","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkosmetikv_2014\u002Fxml.zip",9845593,"§ 9","9","Ordnungswidrigkeiten",null,"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n2.entgegen § 4 oder § 5 Absatz 1 ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024\u002F996 (ABI. L, 2024\u002F996, 4.4.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Daten und Angaben aktualisiert werden,\n2.entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Produktinformationsdatei in der dort genannten Weise zugänglich gemacht wird,\n3.entgegen Artikel 6 Absatz 2 erster oder dritter Spiegelstrich eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n4.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Produktinformationsdatei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n5.entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 eine Produktinformationsdatei nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\n6.entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Notifizierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n7.entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt zugänglich macht,\n8.entgegen Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt macht,\n9.entgegen Artikel 13 Absatz 7 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung unverzüglich vorgenommen wird,\n10.entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden ist,\n11.entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden sind,\n12.entgegen a)Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, c, e oder Buchstabe f oder\nb)Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d oder Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,\nein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt,\n13.entgegen Artikel 21 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort bezeichnete Angabe der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht wird, oder\n14.entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.","KOSMETIKV_2014 - § 9 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n2.entgegen § 4 oder § 5 Absatz 1 ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024\u002F996 (ABI. 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