[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kpbv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kpbv","Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkpbv\u002Fxml.zip",1246603,"§ 12","12","Gebühren","(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu.\n(2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder.\n(3) Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem 1.die zuständige Bundesoberbehörde den in Satz 1 genannten Betrag vereinnahmt hat und\n2.die Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr eingetreten ist.\nEntscheidend ist jeweils das spätere Ereignis.","KPBV - Gebühren - § 12 Gebühren\n\n(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu.\n(2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder.\n(3) Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem 1.die zuständige Bundesoberbehörde den in Satz 1 genannten Betrag vereinnahmt hat und\n2.die Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr eingetreten ist.\nEntscheidend ist jeweils das spätere Ereignis.",{"abschnitt":20},"Abschnitt 5",[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Korrekturmaßnahmen","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Bewertungsverfahren nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 536\u002F2014","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Inkrafttreten","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anlage 1","(zu § 3)","anlage-1",{"norm_key":44,"title":41,"slug":45},"Anlage 2","anlage-2",[],false]