[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kpr_ftechnausbv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kpr_ftechnausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkpr_ftechnausbv\u002Fxml.zip",1246624,"§ 14","14","Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung","Abschlussprüfung","(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.repräsentative Proben zu entnehmen,\n2.Proben zu kennzeichnen,\n3.Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie\n4.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.\nDer Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.\n(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Proben vorzubereiten sowie\n2.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.\nFür den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Proben homogenisieren,\n2.Proben einengen,\n3.Mischproben herstellen,\n4.Prüfkörper herstellen und\n5.Prüflösungen herstellen.\nDer Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.","KPR_FTECHNAUSBV - Abschlussprüfung - § 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung\n\n(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.repräsentative Proben zu entnehmen,\n2.Proben zu kennzeichnen,\n3.Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie\n4.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.\nDer Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.\n(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Proben vorzubereiten sowie\n2.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.\nFür den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Proben homogenisieren,\n2.Proben einengen,\n3.Mischproben herstellen,\n4.Prüfkörper herstellen und\n5.Prüflösungen herstellen.\nDer Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Prüfungsbereiche","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Inhalt","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Ziel und Zeitpunkt","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Prüfungsbereich Prüftechnik","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","17",[],false]