[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kpr_ftechnausbv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kpr_ftechnausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkpr_ftechnausbv\u002Fxml.zip",1246619,"§ 9","9","Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung","Zwischenprüfung","(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen: 1.Dichte messen,\n2.Porosität ermitteln,\n3.Feuchte bestimmen,\n4.Korngröße bestimmen,\n5.Glühverlust bestimmen,\n6.Brennfarbe prüfen,\n7.Schwindung prüfen,\n8.Maßhaltigkeit prüfen,\n9.äußere Beschaffenheit prüfen,\n10.Vorprobe mit Boraxperle durchführen,\n11.Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und\n12.pH-Wert messen.\nWeiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.\n(2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.","KPR_FTECHNAUSBV - Zwischenprüfung - § 9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung\n\n(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen: 1.Dichte messen,\n2.Porosität ermitteln,\n3.Feuchte bestimmen,\n4.Korngröße bestimmen,\n5.Glühverlust bestimmen,\n6.Brennfarbe prüfen,\n7.Schwindung prüfen,\n8.Maßhaltigkeit prüfen,\n9.äußere Beschaffenheit prüfen,\n10.Vorprobe mit Boraxperle durchführen,\n11.Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und\n12.pH-Wert messen.\nWeiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.\n(2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Prüfungsbereiche","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Inhalt","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Ziel und Zeitpunkt","6",[36,40,43],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften","10",{"norm_key":41,"title":33,"slug":42},"§ 11","11",{"norm_key":44,"title":29,"slug":45},"§ 12","12",[],false]