[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krabfwutechausbv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krabfwutechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrabfwutechausbv\u002Fxml.zip",1246649,"§ 17","17","Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten","Weitere Berufsausbildungen","(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1.ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und\n2.ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1.ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und\n2.ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1.ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und\n2.ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.","KRABFWUTECHAUSBV - Weitere Berufsausbildungen - § 17 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten\n\n(1) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1.ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und\n2.ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(2) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1.ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und\n2.ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(3) Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 15 Absatz 2 der Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung 1.ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und\n2.ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Mündliche Ergänzungsprüfung","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","14",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","18",[],false]