[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kraftwprv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kraftwprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Kraftwerker\u002FGeprüfte Kraftwerkerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkraftwprv\u002Fxml.zip",1246771,"§ 5","5","Kraftwerksbetrieb",null,"(1) Im Prüfungsteil \"Kraftwerksbetrieb\" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei sind der zu prüfenden Person eine oder mehrere betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezogene Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage, Modelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden Kraftwerksbereiche berücksichtigen: 1.Dampferzeuger,\n2.Turbosatz,\n3.Hilfs- und Nebenanlagen, einschließlich Wasseraufbereitung,\n4.Elektrische Anlagen und Leittechnik.\n(2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob die zu prüfende Person 1.die Bedienung und Überwachung der Anlagen vor Ort und in der Leitwarte beschreiben kann;\n2.das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten beschreiben kann;\n3.Messungen und Meldungen auswerten, den Betriebszustand der Anlage beurteilen, auf Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen kann;\n4.Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen sowie die notwendigen Abstimmungen mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten beschreiben kann;\n5.Maßnahmen bei Unfällen und Bränden beschreiben kann.\n(3) Das Fachgespräch soll mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.","KRAFTWPRV - § 5 Kraftwerksbetrieb\n\n(1) Im Prüfungsteil \"Kraftwerksbetrieb\" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches zu prüfen. Dabei sind der zu prüfenden Person eine oder mehrere betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, vorzugeben. Das situationsbezogene Fachgespräch soll sich auf das Kraftwerk, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat sowie auf die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 beziehen. In das situationsbezogene Fachgespräch können zusätzlich die reale Anlage, Modelle oder Kraftwerkssimulatoren einbezogen werden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll die folgenden Kraftwerksbereiche berücksichtigen: 1.Dampferzeuger,\n2.Turbosatz,\n3.Hilfs- und Nebenanlagen, einschließlich Wasseraufbereitung,\n4.Elektrische Anlagen und Leittechnik.\n(2) Im Rahmen des Absatzes 1 soll geprüft werden, ob die zu prüfende Person 1.die Bedienung und Überwachung der Anlagen vor Ort und in der Leitwarte beschreiben kann;\n2.das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten beschreiben kann;\n3.Messungen und Meldungen auswerten, den Betriebszustand der Anlage beurteilen, auf Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen vorschlagen kann;\n4.Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen sowie die notwendigen Abstimmungen mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten beschreiben kann;\n5.Maßnahmen bei Unfällen und Bränden beschreiben kann.\n(3) Das Fachgespräch soll mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Kraftwerkstechnologie","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Zulassungsvoraussetzungen","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Gliederung der Prüfung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Bewerten der Prüfungsleistungen","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","8",[],false]