[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kraftwprv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kraftwprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Kraftwerker\u002FGeprüfte Kraftwerkerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkraftwprv\u002Fxml.zip",1246774,"§ 8","8","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote",null,"(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Kraftwerktechnologie“ und\n2.im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.","KRAFTWPRV - § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Kraftwerktechnologie“ und\n2.im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Bewerten der Prüfungsleistungen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Kraftwerksbetrieb","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Zeugnisse","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Wiederholung der Prüfung","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Übergangsvorschriften","11",[],false]