[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kredaag-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":32,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kredaag","Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-06-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkredaag\u002Fxml.zip",1246794,"§ 9","9","Erlöschen von Zinsen aus Aufbaukrediten an private Vermieter",null,"(1) Rückständige Zinsen aus Darlehen, die durch Kreditinstitute der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an private Vermieter von Wohn- und Gewerberaum vergeben wurden und die durch Aufbaugrundschulden oder Aufbauhypotheken an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstücken gesichert sind, sind für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erloschen, soweit sie fällig oder durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden.\n(2) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. Sind für rückständige Zinsen weitere Grundpfandrechte eingetragen worden, so erlöschen auch diese.\n(3) Besteht die Aufbaugrundschuld oder Aufbauhypothek an Hausgrundstücken oder Gebäuden, die sowohl eigen- als auch fremdgenutzt wurden, so erlöschen die in Absatz 1 und 2 genannten Zinsen zu dem Anteil, der dem Anteil der räumlich und zeitlich fremdgenutzten Fläche entspricht.","KREDAAG - § 9 Erlöschen von Zinsen aus Aufbaukrediten an private Vermieter\n\n(1) Rückständige Zinsen aus Darlehen, die durch Kreditinstitute der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an private Vermieter von Wohn- und Gewerberaum vergeben wurden und die durch Aufbaugrundschulden oder Aufbauhypotheken an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstücken gesichert sind, sind für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erloschen, soweit sie fällig oder durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden.\n(2) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. Sind für rückständige Zinsen weitere Grundpfandrechte eingetragen worden, so erlöschen auch diese.\n(3) Besteht die Aufbaugrundschuld oder Aufbauhypothek an Hausgrundstücken oder Gebäuden, die sowohl eigen- als auch fremdgenutzt wurden, so erlöschen die in Absatz 1 und 2 genannten Zinsen zu dem Anteil, der dem Anteil der räumlich und zeitlich fremdgenutzten Fläche entspricht.",{},[22,26,29],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Erlöschen von Zinsen aus an Grundstücken gesicherten Schuldverhältnissen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden sind","8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"§ 7","7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"§ 6a","6a",[],[],false]