[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kredanstwia_v-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":24,"citing_decisions":34,"is_thin":35},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kredanstwia_v","Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die\nKreditanstalt für Wiederaufbau","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkredanstwia_v\u002Fxml.zip",1246797,"§ 2","2",null,"Die Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin besteht fort; dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begründet werden. Soweit das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staatsbank Berlin nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken, die auf dem übernommenen Geschäft der Staatsbank Berlin beruhen, wird der Bund eine Belastung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch geeignete Maßnahmen ausgleichen.","KREDANSTWIA_V - § 2\n\nDie Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin besteht fort; dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begründet werden. Soweit das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staatsbank Berlin nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken, die auf dem übernommenen Geschäft der Staatsbank Berlin beruhen, wird der Bund eine Belastung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch geeignete Maßnahmen ausgleichen.",{},[21],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 1","1",[25,28,31],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 4","4",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 5","5",[],false]