[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kredanstwiawphev-2d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kredanstwiawphev","Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-08-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkredanstwiawphev\u002Fxml.zip",9712556,"§ 2d","2d","Ermäßigung des Jahresbeitrags",null,"(1) Der Jahresbeitrag ermäßigt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 um einen Abschlag von 15 Prozent für eine bestehende Vertrauensschadenversicherung (Versicherungsabschlag).\nDie Versicherung muss folgende Bedingungen erfüllen: 1.Die Versicherung muss dem Institut Vermögensschäden, die von Vertrauenspersonen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht werden und diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichten, ersetzen.\nVertrauenspersonen sind sämtliche zum Zeitpunkt der Schadensverursachung beim Institut Beschäftigte einschließlich der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte (Organmitglieder).\nOrganmitglieder, die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, können als Vertrauenspersonen ausgeschlossen sein.\nWährend der Laufzeit der Versicherung neu hinzukommende Vertrauenspersonen müssen mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit für das Institut in die Versicherung eingeschlossen sein.\nFür ausscheidende Vertrauenspersonen muss der Versicherungsschutz noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Institut fortbestehen.\n2.Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Million Euro betragen.\n3.Das Versicherungsunternehmen muss eine umfassende Einschätzung des übernommenen Risikos vorgenommen und seine Prämienkalkulation daran ausgerichtet haben und eine Prämienerhöhung, eine Prämiensenkung oder die Veränderung des Selbstbehalts und den zugrunde liegenden Sachverhalt der Entschädigungseinrichtung unverzüglich mitteilen.\nDas jeweilige Institut muss sich damit einverstanden erklärt haben, dass die Entschädigungseinrichtung darüber in Kenntnis gesetzt wird.\n4.Es muss ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 Prozent bis maximal 20 Prozent der Schadenssumme vereinbart worden sein.\n5.Versichert sein müssen alle während der Vertragslaufzeit verursachten Schäden, die dem Institut selbst durch Vertrauenspersonen zugefügt werden oder ihm dadurch entstehen, dass Vertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen Schaden zufügen, für den das Institut haftet.\nVersichert sein müssen auch Schäden, die während der Vertragslaufzeit verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt und dem Versicherer angezeigt werden.\nDer Versicherer kann sich vorbehalten haben, dass ihm Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende anzuzeigen sind.\nFolgende Schäden können vom Versicherungsschutz ausgenommen sein: 1.Schäden, die durch persönlich haftende Gesellschafter sowie Gesellschafter verursacht werden, die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital des Instituts beteiligt sind,\n2.Schäden, die durch Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen das Institut bei Versicherungsbeginn oder Einschluss in die Versicherung wusste, dass sie bereits vorsätzliche unerlaubte Handlungen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 begangen haben,\n3.Schäden, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern oder lediglich mittelbar verursacht werden,\n4.Schäden, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen,\n5.Schäden, die nach den Grundbedingungen der Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung versicherbar sind, und\n6.Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Terror, Verfügung von hoher Hand, höhere Gewalt, Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht werden.\nDie Versicherungsbedingungen können auch vorsehen, dass die Versicherungsleistung für Schäden, die von Organmitgliedern verursacht wurden, die direkt oder indirekt mit nicht mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital gekürzt wird.\nIn Höhe des Selbstbehalts nach Satz 2 Nummer 4 darf der Schadensverursacher nicht vom Institut von seiner Haftung freigestellt worden sein.\n(2) Das Institut muss den Versicherungsabschlag bis spätestens zum 1.\nJuli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens über das Bestehen und den Inhalt der Versicherung nachweisen.\nDer Antrag muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmitglieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3 Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 5 enthalten.\nWird der Antrag nach dem 1.\nJuli gestellt oder wird die Bestätigung nicht bis zum 15.\nAugust nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen.\nDie Kündigung, Beendigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus sonstigem Grund sowie Änderungen des Versicherungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen.\nEntfällt der Versicherungsschutz vor dem Ende des jeweils folgenden Abrechnungsjahres oder erfüllt der Versicherungsvertrag nicht mehr die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen, hat die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag ohne den Versicherungsabschlag neu festzusetzen.\nDie in Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.\n(3) Der Versicherungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Institut für das gesamte jeweils folgende Abrechnungsjahr eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen hat.\nSind Organmitglieder gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 als Vertrauensperson ausgeschlossen oder Schäden gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherungsschutz ausgenommen worden, beträgt der Versicherungsabschlag 7,5 Prozent.\nDie Höhe des Versicherungsabschlags ist auf 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.","KREDANSTWIAWPHEV - § 2d Ermäßigung des Jahresbeitrags [1\u002F2]\n\n(1) Der Jahresbeitrag ermäßigt sich vorbehaltlich des Absatzes 3 um einen Abschlag von 15 Prozent für eine bestehende Vertrauensschadenversicherung (Versicherungsabschlag).\nDie Versicherung muss folgende Bedingungen erfüllen: 1.Die Versicherung muss dem Institut Vermögensschäden, die von Vertrauenspersonen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht werden und diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichten, ersetzen.\nVertrauenspersonen sind sämtliche zum Zeitpunkt der Schadensverursachung beim Institut Beschäftigte einschließlich der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte (Organmitglieder).\nOrganmitglieder, die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, können als Vertrauenspersonen ausgeschlossen sein.\nWährend der Laufzeit der Versicherung neu hinzukommende Vertrauenspersonen müssen mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit für das Institut in die Versicherung eingeschlossen sein.\nFür ausscheidende Vertrauenspersonen muss der Versicherungsschutz noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Institut fortbestehen.\n2.Die Versicherungssumme muss mindestens 1 Million Euro betragen.\n3.Das Versicherungsunternehmen muss eine umfassende Einschätzung des übernommenen Risikos vorgenommen und seine Prämienkalkulation daran ausgerichtet haben und eine Prämienerhöhung, eine Prämiensenkung oder die Veränderung des Selbstbehalts und den zugrunde liegenden Sachverhalt der Entschädigungseinrichtung unverzüglich mitteilen.\nDas jeweilige Institut muss sich damit einverstanden erklärt haben, dass die Entschädigungseinrichtung darüber in Kenntnis gesetzt wird.\n4.Es muss ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 Prozent bis maximal 20 Prozent der Schadenssumme vereinbart worden sein.\n5.Versichert sein müssen alle während der Vertragslaufzeit verursachten Schäden, die dem Institut selbst durch Vertrauenspersonen zugefügt werden oder ihm dadurch entstehen, dass Vertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen Schaden zufügen, für den das Institut haftet.\nVersichert sein müssen auch Schäden, die während der Vertragslaufzeit verursacht, aber erst nach Vertragsende entdeckt und dem Versicherer angezeigt werden.\nDer Versicherer kann sich vorbehalten haben, dass ihm Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende anzuzeigen sind.\nFolgende Schäden können vom Versicherungsschutz ausgenommen sein: 1.Schäden, die durch persönlich haftende Gesellschafter sowie Gesellschafter verursacht werden, die direkt oder indirekt mit mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital des Instituts beteiligt sind,\n2.Schäden, die durch Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen das Institut bei Versicherungsbeginn oder Einschluss in die Versicherung wusste, dass sie bereits vorsätzliche unerlaubte Handlungen im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 begangen haben,\n3.Schäden, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern oder lediglich mittelbar verursacht werden,\n4.Schäden, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen,\n5.Schäden, die nach den Grundbedingungen der Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung versicherbar sind, und\n6.Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Terror, Verfügung von hoher Hand, höhere Gewalt, Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht werden.\nDie Versicherungsbedingungen können auch vorsehen, dass die Versicherungsleistung für Schäden, die von Organmitgliedern verursacht wurden, die direkt oder indirekt mit nicht mehr als 20 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind, entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital gekürzt wird.\nIn Höhe des Selbstbehalts nach Satz 2 Nummer 4 darf der Schadensverursacher nicht vom Institut von seiner Haftung freigestellt worden sein.\n(2) Das Institut muss den Versicherungsabschlag bis spätestens zum 1.\nJuli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens über das Bestehen und den Inhalt der Versicherung nachweisen.\nDer Antrag muss Angaben zur Ausnahme bestimmter Organmitglieder und Gesellschafter vom Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Satz 3 und Satz 3 Nummer 1 sowie zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 5 enthalten.\nWird der Antrag nach dem 1.\nJuli gestellt oder wird die Bestätigung nicht bis zum 15.\nAugust nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen.\nDie Kündigung, Beendigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags aus sonstigem Grund sowie Änderungen des Versicherungsvertrags, welche die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bedingungen oder die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 genannte Ausnahme berühren, sind der Entschädigungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2c","Erhöhung des Jahresbeitrags","2c",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2b","Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen","2b",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2a","Höhe des Beitragssatzes","2a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 3","Einmalige Zahlung","3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 4","Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung","4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 5","Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze","5",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":17,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 14.05.2020 – 2 BvR 243\u002F15, 2 BvR 244\u002F15, 2 BvR 2322\u002F15, 2 BvR 2323\u002F15","ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200514.2bvr024315","2020-05-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE436582001.zip","rechtsprechung",false]