[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krfarbzg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krfarbzg","Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-07-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrfarbzg\u002Fxml.zip",1246899,"§ 8","8","Bußgeldvorschriften",null,"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet,\n2.entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet,\n3.entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet,\n4.entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht,\n5.entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,\n6.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder\n7.entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.","KRFARBZG - § 8 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet,\n2.entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet,\n3.entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet,\n4.entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht,\n5.entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,\n6.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder\n7.entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Aufsichtsbehörden","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Aufzeichnungspflicht","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Ruhepause","5",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Inkrafttreten","9",[],false]