[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krglaskennzg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krglaskennzg","Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrglaskennzg\u002Fxml.zip",1246913,"§ 5","5","Anbringen anderer Aufschriften",null,"Wird eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit ihnen verwechselbare Bezeichnungen im ganzen, als Wortstamm oder als Eigenschaftswort enthalten und 1.weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale auf, so sind unmittelbar neben der Aufschrift die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 deutlich lesbar anzubringen,\n2.weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale nicht auf, so ist die stoffliche Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben und diese Angabe unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen.","KRGLASKENNZG - § 5 Anbringen anderer Aufschriften\n\nWird eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit ihnen verwechselbare Bezeichnungen im ganzen, als Wortstamm oder als Eigenschaftswort enthalten und 1.weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale auf, so sind unmittelbar neben der Aufschrift die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 deutlich lesbar anzubringen,\n2.weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale nicht auf, so ist die stoffliche Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben und diese Angabe unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Verwendung von zusätzlichen Symbolen","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Kennzeichnung","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Ausnahmen","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Ordnungswidrigkeiten","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Abfertigung durch Zolldienststellen","8",[],false]