[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krimlv_2009-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krimlv_2009","Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-09-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrimlv_2009\u002Fxml.zip",4004483,"§ 5","5","Einstellung in den Vorbereitungsdienst",null,"(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.\n(2) Eingestellt werden kann 1.in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und\n2.in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.","KRIMLV_2009 - § 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n\n(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalkommissaranwärterin” oder „Kriminalkommissaranwärter”, im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärterin” oder „Kriminalratanwärter”.\n(2) Eingestellt werden kann 1.in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und\n2.in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Einrichtung von Vorbereitungsdiensten","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Gestaltung und Ämter der Laufbahnen","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Schwerbehinderte Menschen","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Gehobener Kriminaldienst","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6a","Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität","6a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 6b","Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität","6b",[],false]