[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kritisdachg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kritisdachg","Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-03-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkritisdachg\u002Fxml.zip",3855899,"§ 6","6","Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen",null,"(1) Für die Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Anlagen können auch Einrichtungen von erheblicher Bedeutung sein, für die dieses Gesetz nicht gilt. Hierzu zählen notwendige Betreuungsangebote, die für die Erhaltung der personellen Arbeitsfähigkeit in kritischen Anlagen erforderlich sind.\n(2) Unbeschadet der Regelungen dieses Gesetzes können Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Vorgaben zu resilienzsteigernden Maßnahmen machen.\n(3) Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.","KRITISDACHG - § 6 Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen\n\n(1) Für die Aufrechterhaltung des Betriebs kritischer Anlagen können auch Einrichtungen von erheblicher Bedeutung sein, für die dieses Gesetz nicht gilt. Hierzu zählen notwendige Betreuungsangebote, die für die Erhaltung der personellen Arbeitsfähigkeit in kritischen Anlagen erforderlich sind.\n(2) Unbeschadet der Regelungen dieses Gesetzes können Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Vorgaben zu resilienzsteigernden Maßnahmen machen.\n(3) Die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa","9",[],false]