[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kritisdachg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kritisdachg","Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-03-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkritisdachg\u002Fxml.zip",3855900,"§ 7","7","Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen",null,"(1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen 1.des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend;\n2.des § 12 Absatz 1, 2, § 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie der §§ 15 und 18 Absatz 1 bis 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung; das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der Richtlinie (EU) 2022\u002F2557 im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.\n(2) Das Bundesministerium des Innern legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen das Folgende allgemein fest: 1.die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,\n2.Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2.\nSatz 1 gilt nicht für das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Verteidigung. § 15 gilt für Regelungen nach Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.\n(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer in Absatz 1 genannten Verpflichtungen.","KRITISDACHG - § 7 Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen\n\n(1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen 1.des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend;\n2.des § 12 Absatz 1, 2, § 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie der §§ 15 und 18 Absatz 1 bis 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung; das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der Richtlinie (EU) 2022\u002F2557 im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.\n(2) Das Bundesministerium des Innern legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen das Folgende allgemein fest: 1.die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,\n2.Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2.\nSatz 1 gilt nicht für das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Verteidigung. § 15 gilt für Regelungen nach Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.\n(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer in Absatz 1 genannten Verpflichtungen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Sonstige Resilienzregelungen und Resilienzmaßnahmen","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa","10",[],false]