[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krwaffkontrg-18a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krwaffkontrg","Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-04-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrwaffkontrg\u002Fxml.zip",1246996,"§ 18a","18a","Verbot von Antipersonenminen und Streumunition","Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition","(1) Es ist verboten, 1.Antipersonenminen oder Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,\n2.einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder\n3.eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.\n(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Übereinkommen zulässig sind.","KRWAFFKONTRG - Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition - § 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition\n\n(1) Es ist verboten, 1.Antipersonenminen oder Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,\n2.einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder\n3.eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.\n(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Übereinkommen zulässig sind.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Verbot von biologischen und chemischen Waffen","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Verbot von Atomwaffen","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Strafvorschriften gegen Atomwaffen","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20a","Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition","20a",[],false]