[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krwg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":77},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krwg","Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrwg\u002Fxml.zip",1247086,"§ 20","20","Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger","Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter","(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.\n(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln: 1.Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,\n2.Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,\n3.Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,\n4.Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,\n5.Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,\n6.Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,\n7.Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und\n8.gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.\nDie Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.\n(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.\n(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese 1.auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,\n2.keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie\n3.nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.","KRWG - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter - § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\n\n(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.\n(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln: 1.Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,\n2.Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,\n3.Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,\n4.Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,\n5.Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,\n6.Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,\n7.Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und\n8.gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.\nDie Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.\n(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.\n(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese 1.auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,\n2.keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie\n3.nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Duldungspflichten bei Grundstücken","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Anzeigeverfahren für Sammlungen","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Überlassungspflichten","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Beauftragung Dritter","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Produktverantwortung","23",[50,56,63,68,73],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann durch Satzung die Befahrbarkeit von Straßen für Abfallentsorgungsfahrzeuge regeln. Die Vorschriften der Unfallversicherungsträger zur Unfallverhütung sind dabei zu beachten, sie setzen dem Organisationsermessen des Entsorgungsträgers Grenzen. 2. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich. 3. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überschreitet sein Organisationsermessen nicht, wenn er für schmale Straßen keine kleinen Entsorgungsfahrzeuge zur Verfügung stellt, sondern sich dafür entscheidet, solchen Überlassungspflichtigen eine größere Mitwirkung abzuverlangen, deren Grundstücke mit üblichen, bei der Beklagten vorgehaltenen Entsorgungs-fahrzeugen ohne Verstoß gegen unfallversicherungsrechtliche Bestimmungen nicht zu erreichen sind. 4. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Abfallbehälters an einem etwa 280 Meter vom eigenen Grundstück entfernten Bereitstellungsplatz kann nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein.",null,"2026-04-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7903","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 18.03.2021 – 7 CN 1\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:180321U7CN1.20.0","1. Ein Widerruf im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG ist bei funktionaler Betrachtung jede Rückänderung einer in einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsgebiet geschaffenen Ausschlussregelung.\n2. § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG vermittelt einem privaten Entsorgungsunternehmen keinen einfachrechtlichen Drittschutz.","2021-03-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100594.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":52,"date":66,"source_url":67,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 13.02.2020 – 7 BN 1\u002F19, 7 BN 1\u002F19 (7 CN 1\u002F20)","ECLI:DE:BVerwG:2020:130220B7BN1.19.0","2020-02-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000185.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":52,"date":71,"source_url":72,"source_type":62},"BGH, Urt. v. 01.02.2018 – III ZR 53\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR53.17.0","2018-02-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE603832018.zip",{"title":74,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":75,"source_url":76,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 05.11.2012 – 7 B 25\u002F12","2012-11-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019107.zip",false]