[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krwg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krwg","Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrwg\u002Fxml.zip",1247088,"§ 22","22","Beauftragung Dritter","Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter","Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.","KRWG - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter - § 22 Beauftragung Dritter\n\nDie zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Duldungspflichten bei Grundstücken","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Produktverantwortung","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht","25",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 18.04.2024 – V R 7\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.180424.VR7.22.0","Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung\u002FRegenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.","2024-04-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410149.zip","rechtsprechung",false]