[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krwg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krwg","Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrwg\u002Fxml.zip",1247072,"§ 8","8","Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen","Kreislaufwirtschaft","(1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.\n(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien 1.den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und\n2.Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung.\nDurch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat.\n(3) (weggefallen)","KRWG - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - Kreislaufwirtschaft - § 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen\n\n(1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.\n(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien 1.den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und\n2.Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung.\nDurch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat.\n(3) (weggefallen)",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7a","Chemikalien- und Produktrecht","7a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Abfallhierarchie","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9a","Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle","9a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft","10",[],false]