[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krzwmg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krzwmg","Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrzwmg\u002Fxml.zip",6553727,"§ 23","23","Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat","Europäischer Pass","(1) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\u002F2167 in einem anderen Vertragsstaat von der dort zuständigen Behörde zugelassen sind und beaufsichtigt werden, dürfen ohne Erlaubnis die Kreditdienstleistungen im Inland erbringen, die von der Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat erfasst sind (Europäischer Pass), 1.sobald die Bestätigung der Bundesanstalt nach Absatz 2 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eingegangen ist oder,\n2.wenn die Bestätigung ausbleibt, zwei Monate nach Eingang aller in Absatz 2 genannten Daten bei der Bundesanstalt.\n(2) Nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Daten im Sinne des § 24 Absatz 1 bei der Bundesanstalt über die beabsichtigte Erbringung von Kreditdienstleistungen durch ein dort zugelassenes Kreditdienstleistungsinstitut im Inland bestätigt diese den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Zugang der Daten.\n(3) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, haben die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung der Angaben zu unterrichten, die nach Absatz 2 übermittelt worden sind. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist in diesem Fall einzuhalten.\n(4) Die Bundesanstalt erfasst die nach Absatz 1 im Inland tätigen Kreditdienstleistungsinstitute unter Angabe des Herkunftsmitgliedstaats in dem Register nach § 26.","KRZWMG - Erbringung von Kreditdienstleistungen - Europäischer Pass - § 23 Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat\n\n(1) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\u002F2167 in einem anderen Vertragsstaat von der dort zuständigen Behörde zugelassen sind und beaufsichtigt werden, dürfen ohne Erlaubnis die Kreditdienstleistungen im Inland erbringen, die von der Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat erfasst sind (Europäischer Pass), 1.sobald die Bestätigung der Bundesanstalt nach Absatz 2 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eingegangen ist oder,\n2.wenn die Bestätigung ausbleibt, zwei Monate nach Eingang aller in Absatz 2 genannten Daten bei der Bundesanstalt.\n(2) Nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Daten im Sinne des § 24 Absatz 1 bei der Bundesanstalt über die beabsichtigte Erbringung von Kreditdienstleistungen durch ein dort zugelassenes Kreditdienstleistungsinstitut im Inland bestätigt diese den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats umgehend den Zugang der Daten.\n(3) Kreditdienstleistungsinstitute, die nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, haben die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede spätere Änderung der Angaben zu unterrichten, die nach Absatz 2 übermittelt worden sind. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist in diesem Fall einzuhalten.\n(4) Die Bundesanstalt erfasst die nach Absatz 1 im Inland tätigen Kreditdienstleistungsinstitute unter Angabe des Herkunftsmitgliedstaats in dem Register nach § 26.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Aufbewahrungspflichten","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Unterrichtungspflichten; Verordnungsermächtigung","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Auslagerung von Kreditdienstleistungen","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen durch inländische Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleistungsinstitute","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Register der zugelassenen Institute; Verordnungsermächtigung","26",[],false]