[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krzwmg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krzwmg","Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrzwmg\u002Fxml.zip",6553707,"§ 4","4","Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten zusammen, wenn es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\u002F2167, erforderlich ist. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank koordinieren ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kreditdienstleistungsinstituten.\n(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten auf Anfrage in angemessener Frist die Informationen, die sie zur Wahrnehmung der in den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\u002F2167 festgelegten Aufgaben benötigen.\n(3) § 8 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.","KRZWMG - Allgemeine Vorschriften - § 4 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten\n\n(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten zusammen, wenn es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\u002F2167, erforderlich ist. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank koordinieren ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kreditdienstleistungsinstituten.\n(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten auf Anfrage in angemessener Frist die Informationen, die sie zur Wahrnehmung der in den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\u002F2167 festgelegten Aufgaben benötigen.\n(3) § 8 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt; Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank und der zuständigen Behörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Verschwiegenheitspflicht","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts; Verordnungsermächtigung","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Pflichten des Kreditkäufers","7",[],false]