[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krzwmg-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krzwmg","Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrzwmg\u002Fxml.zip",6553749,"§ 43","43","Strafvorschriften","Straf- und Bußgeldvorschriften","(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kreditdienstleistung erbringt oder\n2.entgegen § 17 Absatz 6 finanzielle Mittel entgegennimmt oder hält.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.","KRZWMG - Straf- und Bußgeldvorschriften - § 43 Strafvorschriften\n\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kreditdienstleistung erbringt oder\n2.entgegen § 17 Absatz 6 finanzielle Mittel entgegennimmt oder hält.\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 8",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 42","Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe","42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 41","Bekanntmachung von Maßnahmen; öffentliche Warnungen","41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 40","Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen","40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 44","Bußgeldvorschriften","44",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 45","Mitteilungen in Strafsachen","45",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 46","Übergangsbestimmungen","46",[],false]