[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-krzwmg-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"krzwmg","Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkrzwmg\u002Fxml.zip",6553750,"§ 44","44","Bußgeldvorschriften","Straf- und Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n2.entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 einen Kreditdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,\n4.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig benennt,\n5.einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,\n6.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine dort genannte Regelung, ein dort genanntes Verfahren oder dort genannte Grundsätze nicht oder nicht rechtzeitig schafft,\n7.einer vollziehbaren Anordnung nach a)§ 14 Absatz 6 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1,\nb)§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder\nc)§ 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,\nzuwiderhandelt,\n8.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt,\n9.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig abberuft,\n10.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit a)§ 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Satz 1, oder\nb)§ 2c Absatz 1 Satz 5, 6 oder Satz 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder\nentgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 9 oder Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n11.entgegen § 18 Absatz 1 eine Kreditdienstleistung nicht richtig erbringt,\n12.entgegen § 19 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,\n13.entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Vereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schließt,\n14.entgegen § 20 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Anforderung nicht sicherstellt,\n15.entgegen § 21 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n16.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt,\n17.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,\n18.entgegen § 29 Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht richtig anwendet,\n19.entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ein Entgelt verlangt,\n20.entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 eine Beschwerde oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,\n21.entgegen § 31 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n22.entgegen § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 39 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,\n23.entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,\n24.entgegen § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder\n25.entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.","KRZWMG - Straf- und Bußgeldvorschriften - § 44 Bußgeldvorschriften [1\u002F2]\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n2.entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6, § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 einen Kreditdienstleister nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,\n4.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig benennt,\n5.einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,\n6.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 eine dort genannte Regelung, ein dort genanntes Verfahren oder dort genannte Grundsätze nicht oder nicht rechtzeitig schafft,\n7.einer vollziehbaren Anordnung nach a)§ 14 Absatz 6 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1,\nb)§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 5 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder\nc)§ 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,\nzuwiderhandelt,\n8.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person bestellt,\n9.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig abberuft,\n10.entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit a)§ 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung 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Bekanntgabe","42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Bekanntmachung von Maßnahmen; öffentliche Warnungen","41",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45","Mitteilungen in Strafsachen","45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46","Übergangsbestimmungen","46",[],false]