[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kschg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kschg","Kündigungsschutzgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1951-08-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkschg\u002Fxml.zip",1247239,"§ 20","20","Entscheidungen der Agentur für Arbeit","Anzeigepflichtige Entlassungen","(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.\n(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.\n(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung von Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.\n(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.","KSCHG - Anzeigepflichtige Entlassungen - § 20 Entscheidungen der Agentur für Arbeit\n\n(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.\n(2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.\n(3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung von Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.\n(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Zulässigkeit von Kurzarbeit","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Entlassungssperre","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Anzeigepflicht","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Ausnahmebetriebe","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Geltungsbereich","23",[49,56,63,68,72,77,83,88,92,95],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"C-402\u002F24 – BL gegen Dr. A, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH","ECLI:EU:C:2025:840","Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 98\u002F59\u002FEG – Massenentlassungen – Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 – Fehlerhafte oder unvollständige Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde – Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 – Entlassungssperre von 30 Tagen – Wirksamkeit der Entlassung – Art. 6 – Sanktionen","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62024CJ0402","eurlex_caselaw",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 8 AZR 244\u002F19","ECLI:DE:BAG:2020:270220.U.8AZR244.19.0",null,"2020-02-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600059946.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":60,"source_url":67,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 8 AZR 215\u002F19","ECLI:DE:BAG:2020:270220.U.8AZR215.19.0","Für die Frage, ob ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001\u002F23\u002FEG und damit iSv. § 613a BGB stattgefunden hat, ist im Bereich des Luftverkehrs der Übergang von Material als eines der wesentlichen Kriterien der Beurteilung anzusehen. Weitere bedeutsame Kriterien sind daneben insbesondere eine Übernahme von Ausrüstungsgegenständen, ein Eintritt in bestehende Charterflugverträge, eine Ausweitung von Flügen auf vom etwaigen Veräußerer bediente Routen sowie eine Reintegration von Beschäftigten und deren Einsatz für Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen.  Ob und ggf. inwieweit sich dabei im Bereich des Luftverkehrs ein Einsatz wechselnden bzw. rotierenden Personals auf die rechtliche Beurteilung auswirkt, ist eine in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ungeklärte Frage der Auslegung der Richtlinie 2001\u002F23\u002FEG (Art. 267 AEUV).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600059916.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":71,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 8 AZR 233\u002F19","ECLI:DE:BAG:2020:270220.U.8AZR233.19.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600059947.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":59,"date":75,"source_url":76,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 26.10.2017 – 2 AZR 298\u002F16","ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.2AZR298.16.0","2017-10-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600054074.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 AZR 276\u002F16","ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR276.16.0","Die Unterrichtung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 KSchG kann in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.","2016-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600051476.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":59,"date":86,"source_url":87,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 26.02.2015 – 2 AZR 371\u002F14","ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR371.14.0","2015-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600046702.zip",{"title":89,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":90,"source_url":91,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 21.03.2013 – 2 AZR 66\u002F12","2013-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600041354.zip",{"title":93,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":90,"source_url":94,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 21.03.2013 – 2 AZR 70\u002F12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600041365.zip",{"title":96,"ecli":59,"leitsatz":59,"date":90,"source_url":97,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 21.03.2013 – 2 AZR 61\u002F12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600041368.zip",false]