[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kschg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kschg","Kündigungsschutzgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1951-08-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkschg\u002Fxml.zip",1247223,"§ 5","5","Zulassung verspäteter Klagen","Allgemeiner Kündigungsschutz","(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.\n(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.\n(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.\n(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.\n(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.","KSCHG - Allgemeiner Kündigungsschutz - § 5 Zulassung verspäteter Klagen\n\n(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.\n(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.\n(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.\n(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.\n(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. 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Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin zunächst selbst nicht um ihre Schwangerschaft weiß.\n2. Erlangt die Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bei Zugang der Kündigung bereits bestandenen Schwangerschaft, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage auf ihren form- und fristgerechten Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.","2025-04-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070278.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"C-284\u002F23 – TC gegen Firma Haus Jacobus Alten- und Altenpflegeheim gGmbH","ECLI:EU:C:2024:558","Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz – Richtlinie 92\u002F85\u002FEWG – Verbot der Kündigung – Arbeitnehmerin, die nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen ihre Kündigung von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat – Möglichkeit, eine solche Klage zu erheben, sofern innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage gestellt wird – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Effektivitätsgrundsatz","2024-06-27","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023CJ0284","eurlex_caselaw",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 10.12.2020 – 2 AZR 308\u002F20","ECLI:DE:BAG:2020:101220.U.2AZR308.20.0","Hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage im Wege der Anschlussberufung in ein zweitinstanzliches Verfahren eingeführt, kann er, nachdem die Anschließung infolge einer Berufungsrücknahme durch den Arbeitgeber ihre Wirkung verloren hat (§ 524 Abs. 4 ZPO), mit einer die nämliche Kündigung betreffenden weiteren Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht in analoger Anwendung der in § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmten Frist - nur - durchdringen, wenn er die neue Klage innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wirkungsverlust anhängig macht.","2020-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600061084.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 30.07.2020 – 2 AZR 43\u002F20","ECLI:DE:BAG:2020:300720.U.2AZR43.20.0","§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG findet keine Anwendung, wenn das Versäumen der Frist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist und der Prozessgegner kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben konnte.","2020-07-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600060262.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":55},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.07.2019 – 1 BvR 2032\u002F18","ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190723.1bvr203218",null,"2019-07-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE432151901.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 25.04.2018 – 2 AZR 493\u002F17","ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR493.17.0","Eine Klage ist nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen wird.","2018-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600055696.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":78,"date":90,"source_url":91,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 19.10.2017 – 8 AZR 847\u002F15","ECLI:DE:BAG:2017:191017.U.8AZR847.15.0","2017-10-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600054592.zip",{"title":93,"ecli":78,"leitsatz":78,"date":94,"source_url":95,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 25.09.2013 – 5 AZR 778\u002F12","2013-09-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600042220.zip",{"title":97,"ecli":78,"leitsatz":78,"date":94,"source_url":98,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 25.09.2013 – 5 AZR 939\u002F12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600042467.zip",{"title":100,"ecli":78,"leitsatz":78,"date":101,"source_url":102,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 6 AZR 49\u002F12","2013-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600040971.zip",false]