[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ksg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ksg","Bundes-Klimaschutzgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fksg\u002Fxml.zip",1247256,"§ 2","2","Begriffsbestimmungen","Allgemeine Vorschriften","Im Sinne dieses Gesetz ist oder sind: 1.Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;\n2.Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020\u002F1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666\u002F2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1) oder nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung;\n3.Europäische Governance-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018\u002F1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663\u002F2009 und (EG) Nr. 715\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94\u002F22\u002FEG, 98\u002F70\u002FEG, 2009\u002F31\u002FEG, 2009\u002F73\u002FEG, 2010\u002F31\u002FEU, 2012\u002F27\u002FEU und 2013\u002F30\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009\u002F119\u002FEG und (EU) 2015\u002F652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021\u002F1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist;\n4.Europäische Klimaschutzverordnung: die Verordnung (EU) 2018\u002F842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023\u002F857 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist;\n5.Europäische Klimaberichterstattungsverordnung: die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020\u002F1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749\u002F2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1);\n6.Übereinkommen von Paris: das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083);\n7.Klimaschutzplan: die deutsche Langfriststrategie nach dem Übereinkommen von Paris und nach Artikel 15 der Europäischen Governance-Verordnung;\n8.Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft: der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und die §§ 4, 7 und 8 nicht anzuwenden.\n9.Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken;\n10.Projektionsdaten: quantitative Abschätzungen zu künftigen anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und zum Abbau solcher Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen von verabschiedeten und in Kraft gesetzten Politiken und Maßnahmen berücksichtigt werden.","KSG - Allgemeine Vorschriften - § 2 Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieses Gesetz ist oder sind: 1.Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;\n2.Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020\u002F1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666\u002F2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1) oder nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung;\n3.Europäische Governance-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018\u002F1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663\u002F2009 und (EG) Nr. 715\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94\u002F22\u002FEG, 98\u002F70\u002FEG, 2009\u002F31\u002FEG, 2009\u002F73\u002FEG, 2010\u002F31\u002FEU, 2012\u002F27\u002FEU und 2013\u002F30\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009\u002F119\u002FEG und (EU) 2015\u002F652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021\u002F1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist;\n4.Europäische Klimaschutzverordnung: die Verordnung (EU) 2018\u002F842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525\u002F2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023\u002F857 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geändert worden ist;\n5.Europäische Klimaberichterstattungsverordnung: die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020\u002F1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749\u002F2014 der Kommission (ABl. 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Ein auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes beschlossenes Klimaschutzprogramm kann Gegenstand einer auf dessen Ergänzung gerichteten Umweltverbandsklage sein.\n2. Die nationalen Klimaschutzziele des § 3 Abs. 1 KSG sind verbindlich.\n3. Das Klimaschutzprogramm muss sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 KSG normierten Ziele erforderlich sind. Der Bundesregierung steht bei der Auswahl der Maßnahmen, die sie zur Senkung der Treibhausgasemissionen ergreifen und daher in das Klimaschutzprogramm aufnehmen will, ein weiter Gestaltungsspielraum zu.\n4. Die nationalen Klimaschutzziele dienen zugleich der Erreichung der unionsrechtlichen Klimaschutzziele. Der Erfolg der von einer Umweltvereinigung gerichtlich geltend gemachten Ergänzung eines Klimaschutzprogramms hängt daher nicht vom tatsächlichen Bestehen einer SUP-Pflicht ab.","2026-01-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600200.zip",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":47},"BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656\u002F18, 1 BvR 78\u002F20, 1 BvR 96\u002F20, 1 BvR 288\u002F20","ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210324.1bvr265618","1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.\n2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.\na) Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.\nb) Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.\nc) Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension. Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.\nd) In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.\ne) Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.\n3. Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte.\n4. Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.\nDie Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.\n5. Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu Verordnungen der Bundesregierung kann ein Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine gesetzliche Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE 49, 89 \u003C137>) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber nicht entgegengehalten werden. Die Herausforderung liegt nicht darin, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen.","2021-03-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE443042101.zip",false]