[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kstdv_1977-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kstdv_1977","Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-06-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkstdv_1977\u002Fxml.zip",1247362,"§ 2","2","Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger","Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes","(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:\nals Pension\n25.769 Euro\njährlich,\nals Witwengeld\n17.179 Euro\njährlich,\nals Waisengeld\n5.154 Euro\njährlich für jede Halbwaise,\n10.308 Euro\njährlich für jede Vollwaise,\nals Sterbegeld\n7.669 Euro\nals Gesamtleistung.\n(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:\nals Pension\n38.654 Euro\njährlich,\nals Witwengeld\n25.769 Euro\njährlich,\nals Waisengeld\n7.731 Euro\njährlich für jede Halbwaise,\n15.461 Euro\njährlich für jede Vollwaise.","KSTDV_1977 - Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes - § 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger\n\n(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:\nals Pension\n25.769 Euro\njährlich,\nals Witwengeld\n17.179 Euro\njährlich,\nals Waisengeld\n5.154 Euro\njährlich für jede Halbwaise,\n10.308 Euro\njährlich für jede Vollwaise,\nals Sterbegeld\n7.669 Euro\nals Gesamtleistung.\n(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:\nals Pension\n38.654 Euro\njährlich,\nals Witwengeld\n25.769 Euro\njährlich,\nals Waisengeld\n7.731 Euro\njährlich für jede Halbwaise,\n15.461 Euro\njährlich für jede Vollwaise.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Allgemeines","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Kleinere Versicherungsvereine","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Anwendungszeitraum","6",[],false]