[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kstofftechausbv-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kstofftechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-06-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkstofftechausbv\u002Fxml.zip",1247489,"§ 33","33","Inhalt des Teiles 2","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung","(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, E und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","KSTOFFTECHAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung - § 33 Inhalt des Teiles 2\n\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt A, E und I genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Mündliche Ergänzungsprüfung","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Prüfungsbereiche des Teiles 2","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Prüfungsbereich „Herstellen von Compounds und Masterbatches“","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“","36",[],false]