[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kstofftechausbv-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kstofftechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-06-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkstofftechausbv\u002Fxml.zip",1247493,"§ 37","37","Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung","(1) Im Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitspläne zu erstellen sowie Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,\n2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und diese Informationen mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,\n3.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren,\n4.physikalische und chemische Eigenschaften von Compounds und Masterbatches sowie von Farbmitteln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen zu bestimmen, zu bewerten und zu interpretieren,\n5.Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,\n6.Betriebs- und Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten, für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,\n7.Instrumente und Vorschriften des Qualitätsmanagements anzuwenden und Produkte freizugeben sowie\n8.prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.","KSTOFFTECHAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung - § 37 Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“\n\n(1) Im Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitspläne zu erstellen sowie Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,\n2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und diese Informationen mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,\n3.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren,\n4.physikalische und chemische Eigenschaften von Compounds und Masterbatches sowie von Farbmitteln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen zu bestimmen, zu bewerten und zu interpretieren,\n5.Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,\n6.Betriebs- und Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten, für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,\n7.Instrumente und Vorschriften des Qualitätsmanagements anzuwenden und Produkte freizugeben sowie\n8.prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 35","Prüfungsbereich „Herstellen von Compounds und Masterbatches“","35",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Prüfungsbereiche des Teiles 2","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Mündliche Ergänzungsprüfung","40",[],false]