[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kstofftechausbv-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kstofftechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-06-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkstofftechausbv\u002Fxml.zip",1247511,"§ 55","55","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“\tmit 25 Prozent,\n2.„Herstellen von Faserverbundbauteilen“\tmit 35 Prozent,\n3.„Verfahrenstechnische Systeme“\tmit 20 Prozent,\n4.„Produktionsplanung und -analyse“\tmit 10 Prozent\nsowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 56 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.","KSTOFFTECHAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie - § 55 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“\tmit 25 Prozent,\n2.„Herstellen von Faserverbundbauteilen“\tmit 35 Prozent,\n3.„Verfahrenstechnische Systeme“\tmit 20 Prozent,\n4.„Produktionsplanung und -analyse“\tmit 10 Prozent\nsowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 56 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 54","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","54",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 53","Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“","53",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 52","Prüfungsbereich „Verfahrenstechnische Systeme“","52",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 56","Mündliche Ergänzungsprüfung","56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 57","Inhalt des Teiles 2","57",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 58","Prüfungsbereiche des Teiles 2","58",[],false]