[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kstofftechausbv-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kstofftechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-06-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkstofftechausbv\u002Fxml.zip",1247512,"§ 56","56","Mündliche Ergänzungsprüfung","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie","(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,\nb)„Produktionsplanung und -analyse“ oder\nc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","KSTOFFTECHAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie - § 56 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Verfahrenstechnische Systeme“,\nb)„Produktionsplanung und -analyse“ oder\nc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 55","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","55",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 54","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","54",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 53","Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“","53",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 57","Inhalt des Teiles 2","57",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 58","Prüfungsbereiche des Teiles 2","58",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 59","Prüfungsbereich „Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“","59",[],false]