[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kstofftechausbv-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kstofftechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-06-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkstofftechausbv\u002Fxml.zip",1247516,"§ 60","60","Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster","(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Füge-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,\n2.verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,\n3.Eigenschaften von Glas zu unterscheiden und dem Verwendungszweck zuzuordnen,\n4.Eigenschaften der Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere der Klebstoffe, der Dicht- und der Dämmmaterialen, zu ermitteln und zu prüfen, dem Verwendungszweck zuzuordnen und einzusetzen,\n5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,\n6.Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,\n7.unterschiedliche Beschlags- und Öffnungsarten zu unterscheiden und unter Beachtung der geforderten Sicherheitsstufen auszuwählen sowie\n8.Lagerung, Transport und Montage von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen zu beschreiben.\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.","KSTOFFTECHAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster - § 60 Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“\n\n(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Füge-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten, auszuwählen und einzusetzen,\n2.verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,\n3.Eigenschaften von Glas zu unterscheiden und dem Verwendungszweck zuzuordnen,\n4.Eigenschaften der Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere der Klebstoffe, der Dicht- und der Dämmmaterialen, zu ermitteln und zu prüfen, dem Verwendungszweck zuzuordnen und einzusetzen,\n5.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen und zu dokumentieren sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,\n6.Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu unterscheiden und anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,\n7.unterschiedliche Beschlags- und Öffnungsarten zu unterscheiden und unter Beachtung der geforderten Sicherheitsstufen auszuwählen sowie\n8.Lagerung, Transport und Montage von Fenster-, Tür- und Fassadenelementen zu beschreiben.\n(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 8",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 59","Prüfungsbereich „Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen“","59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 58","Prüfungsbereiche des Teiles 2","58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 57","Inhalt des Teiles 2","57",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 61","Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“","61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 62","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 63","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","63",[],false]