[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ksttg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ksttg","Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fksttg\u002Fxml.zip",4138332,"§ 13","13","Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen","Weitere Pflichten für Anbieter","Anbieter haben jedem zu meldenden Nutzer und jeder zu meldenden beherrschenden Person vor der erstmaligen Meldung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen, dass nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Staaten gemeldet werden. Die Mitteilung nach Satz 1 hat alle Informationen zu enthalten, auf die der zu meldende Nutzer oder die zu meldende beherrschende Person seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und so rechtzeitig zu erfolgen, dass er oder sie seine oder ihre Rechte wahrnehmen kann.","KSTTG - Weitere Pflichten für Anbieter - § 13 Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen\n\nAnbieter haben jedem zu meldenden Nutzer und jeder zu meldenden beherrschenden Person vor der erstmaligen Meldung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen, dass nach diesem Gesetz Informationen für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Staaten gemeldet werden. Die Mitteilung nach Satz 1 hat alle Informationen zu enthalten, auf die der zu meldende Nutzer oder die zu meldende beherrschende Person seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und so rechtzeitig zu erfolgen, dass er oder sie seine oder ihre Rechte wahrnehmen kann.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Meldeverfahren","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Zu meldende Informationen","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Meldezeitraum","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Zuständige Behörde","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern","16",[],false]