[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ksttg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ksttg","Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fksttg\u002Fxml.zip",4138338,"§ 18","18","Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft,\n2.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,\n3.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, die Plausibilität der Angaben einer Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,\n4.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Feststellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n5.entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Kryptowerte-Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig an der Durchführung einer dort genannten Transaktion hindert,\n6.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n7.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachholt,\n8.entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig korrigiert,\n9.entgegen § 14 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,\n10.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\n11.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,\n12.entgegen § 17 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder\n13.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.\n(4) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Kryptowerte-Dienstleister festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen denselben Kryptowerte-Dienstleister zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.","KSTTG - Bußgeldvorschriften - § 18 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft,\n2.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,\n3.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, die Plausibilität der Angaben einer Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,\n4.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Feststellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n5.entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Kryptowerte-Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig an der Durchführung einer dort genannten Transaktion hindert,\n6.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\n7.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachholt,\n8.entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig korrigiert,\n9.entgegen § 14 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,\n10.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,\n11.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,\n12.entgegen § 17 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder\n13.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.\n(4) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Kryptowerte-Dienstleister festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen denselben Kryptowerte-Dienstleister zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.",{"abschnitt":20},"Abschnitt 6",[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 17","Registrierung von Kryptowerte-Betreibern","17",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 16","Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern","16",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 15","Zuständige Behörde","15",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 19","Bußgeldverfahren","19",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 20","Rechtsweg","20",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 21","Anwendungsbestimmung","21",[],false]