[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ksttg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ksttg","Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fksttg\u002Fxml.zip",4138324,"§ 5","5","Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen","Sorgfaltspflichten","(1) § 4 gilt in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind, entsprechend.\n(2) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kryptowerte-Nutzer im Sinne des Absatzes 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, ansässig ist, so muss der Anbieter diesen Kryptowerte-Nutzer als zu meldenden Nutzer behandeln. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter entweder anhand der Selbstauskunft oder in seiner Verfügungsmacht stehender oder öffentlich verfügbarer Informationen vernünftigerweise annehmen kann, dass es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person handelt.\n(3) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der ein Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, hat der Anbieter unter Beachtung der Fristen nach § 7 festzustellen, ob der Kryptowerte-Nutzer eine oder mehrere beherrschende Personen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter aufgrund der Selbstauskunft des Kryptowerte-Nutzers feststellt, dass es sich bei diesem um einen aktiven Rechtsträger handelt. Zur Feststellung nach Satz 1 kann ein Anbieter Informationen heranziehen, die er im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhebt und verwahrt. Unterliegt der Anbieter nicht den Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, so ist er verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. In Bezug auf das Verfahren zur Identifizierung einer beherrschenden Person als zu meldende beherrschende Person gilt § 4 entsprechend.","KSTTG - Sorgfaltspflichten - § 5 Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden Personen als zu meldende beherrschende Personen\n\n(1) § 4 gilt in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind, entsprechend.\n(2) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kryptowerte-Nutzer im Sinne des Absatzes 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, ansässig ist, so muss der Anbieter diesen Kryptowerte-Nutzer als zu meldenden Nutzer behandeln. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter entweder anhand der Selbstauskunft oder in seiner Verfügungsmacht stehender oder öffentlich verfügbarer Informationen vernünftigerweise annehmen kann, dass es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person handelt.\n(3) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der ein Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, hat der Anbieter unter Beachtung der Fristen nach § 7 festzustellen, ob der Kryptowerte-Nutzer eine oder mehrere beherrschende Personen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter aufgrund der Selbstauskunft des Kryptowerte-Nutzers feststellt, dass es sich bei diesem um einen aktiven Rechtsträger handelt. Zur Feststellung nach Satz 1 kann ein Anbieter Informationen heranziehen, die er im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhebt und verwahrt. 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