[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ksvg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ksvg","Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fksvg\u002Fxml.zip",9759484,"§ 8","8",null,"Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes","(1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.\n(1a) (weggefallen)\n(2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.","KSVG - Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten - Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des Tätigkeitsortes - § 8\n\n(1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.\n(1a) (weggefallen)\n(2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Dritter Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 7a","7a",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 7","7",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 6","6",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 8a","8a",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 9","9",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 10","10",[44,51],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BSG, Urt. v. 02.04.2014 – B 3 KS 4\u002F13 R","ECLI:DE:BSG:2014:020414UB3KS413R0","1. Ein Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungsfreiheit eines Künstlers in der Künstlersozialversicherung wegen Unterschreitens der Mindesteinkommensgrenze hat keine Dauerwirkung, sondern hat nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses zum Gegenstand.\n2. Bei späterer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Feststellung der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung erneut zu beantragen. Ein derartiger Antrag liegt regelmäßig in der Vorlage eines die Überschreitung der Mindesteinkommensgrenze belegenden Einkommensteuerbescheids.","2014-04-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE131391514.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BSG, Urt. v. 28.11.2013 – B 3 KS 2\u002F12 R","ECLI:DE:BSG:2013:281113UB3KS212R0","1. Die prognostische Einschätzung eines selbstständigen Künstlers, sein Arbeitseinkommen aus künstlerischer Tätigkeit werde im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich über der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro liegen, steht der Feststellung der Versicherungsfreiheit durch die Künstlersozialkasse nicht entgegen, wenn sich gleichartige Prognosen in den letzten Jahren nicht bewahrheitet haben und keine konkreten Umstände erkennbar sind, die eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Dazu kann auch die Zusage eines Arbeitsstipendiums gehören.\n2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei mehrjähriger Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Versicherungsfreiheit eines selbstständigen Künstlers in der Künstlersozialversicherung eintritt.","2013-11-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE131121514.zip",false]