[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kvbevo-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":35,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kvbevo","Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-08-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkvbevo\u002Fxml.zip",1247752,"§ 3","3","Ermittlung des Abschlags",null,"(1) Zur Ermittlung des nicht abziehbaren Teils des Beitrags ist die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif vereinbarten Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 zu ermitteln. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist durch die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif insgesamt versicherten Leistungen zu teilen. Das Ergebnis ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden und mit dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag zu multiplizieren. Der sich ergebende Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle zu runden.\n(2) Den in einem Tarif versicherten Leistungen sind folgende Punkte zuzuordnen: 1.\tambulante Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1\t54,60 Punkte\n2.\tLeistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1\t1,69 Punkte\n3.\tstationäre Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3\t15,11 Punkte\n4.\tLeistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2\t3,64 Punkte\n5.\tLeistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3\t9,24 Punkte\n6.\tzahnärztliche Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5\t9,88 Punkte\n7.\tLeistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4\t5,58 Punkte\n8.\tLeistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5\t0,26 Punkte\n(3) Sieht ein erstmals nach dem 1. Mai 2009 für das Neugeschäft angebotener Versicherungstarif weder die Erstattung von Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, für ambulante Arztbehandlungen noch für Zahnbehandlungen vor, ist vom geleisteten Beitrag ungeachtet der Absätze 1 und 2 ein Abschlag von 99 Prozent vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn in einem Tarif Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld zusammen mit anderen Leistungen versichert ist. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Für Krankentagegeld, das zusammen mit anderen Leistungen in dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert ist, ist ungeachtet der vorstehenden Regelungen von dem für den Basistarif geleisteten Beitrag ein Abschlag in Höhe von vier Prozent vorzunehmen.","KVBEVO - § 3 Ermittlung des Abschlags\n\n(1) Zur Ermittlung des nicht abziehbaren Teils des Beitrags ist die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif vereinbarten Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 zu ermitteln. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist durch die Summe der Absatz 2 zu entnehmenden Punkte für die im Tarif insgesamt versicherten Leistungen zu teilen. Das Ergebnis ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden und mit dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag zu multiplizieren. Der sich ergebende Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle zu runden.\n(2) Den in einem Tarif versicherten Leistungen sind folgende Punkte zuzuordnen: 1.\tambulante Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1\t54,60 Punkte\n2.\tLeistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1\t1,69 Punkte\n3.\tstationäre Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3\t15,11 Punkte\n4.\tLeistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2\t3,64 Punkte\n5.\tLeistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3\t9,24 Punkte\n6.\tzahnärztliche Leistungen, ohne Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5\t9,88 Punkte\n7.\tLeistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4\t5,58 Punkte\n8.\tLeistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5\t0,26 Punkte\n(3) Sieht ein erstmals nach dem 1. Mai 2009 für das Neugeschäft angebotener Versicherungstarif weder die Erstattung von Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen, für ambulante Arztbehandlungen noch für Zahnbehandlungen vor, ist vom geleisteten Beitrag ungeachtet der Absätze 1 und 2 ein Abschlag von 99 Prozent vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn in einem Tarif Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld zusammen mit anderen Leistungen versichert ist. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Für Krankentagegeld, das zusammen mit anderen Leistungen in dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert ist, ist ungeachtet der vorstehenden Regelungen von dem für den Basistarif geleisteten Beitrag ein Abschlag in Höhe von vier Prozent vorzunehmen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Definitionen und Leistungsbestimmungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich und Grundsätze","1",[31],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Inkrafttreten","4",[36],{"title":37,"ecli":38,"leitsatz":39,"date":40,"source_url":41,"source_type":42},"BFH, Urt. v. 29.11.2017 – X R 26\u002F16","ECLI:DE:BFH:2017:U.291117.XR26.16.0","1. NV: Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG begünstigte Wahlleistungen, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge auf der Grundlage der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO).\n2. NV: Selbst wenn der so ermittelte Beitrag zur Basisabsicherung geringer sein sollte als ein vergleichbarer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. als ein vergleichbarer Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a und Abs. 1c VAG a.F., sind lediglich die auf der Grundlage der KVBEVO ermittelten Beiträge zur Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG abziehbar.\n3. NV: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der KVBEVO bestehen nicht.","2017-11-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850044.zip","rechtsprechung",false]