[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kvbg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kvbg","Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkvbg\u002Fxml.zip",1247777,"§ 21","21","Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge","Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung","(1) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frühestens acht Wochen und spätestens drei Monate nach dem Gebotstermin nach § 10 Absatz 2 (Zuschlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer Internetseite bekannt. Sie unterrichtet die Anlagenbetreiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüglich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlagserteilung und den Steinkohlezuschlag. Für jeden Zuschlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige Zuschlagsnummer.\n(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagenbetreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu dem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht erfolgten Zuschlag der Steinkohleanlage.","KVBG - Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung - § 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge\n\n(1) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frühestens acht Wochen und spätestens drei Monate nach dem Gebotstermin nach § 10 Absatz 2 (Zuschlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer Internetseite bekannt. Sie unterrichtet die Anlagenbetreiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüglich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlagserteilung und den Steinkohlezuschlag. Für jeden Zuschlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige Zuschlagsnummer.\n(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagenbetreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu dem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht erfolgten Zuschlag der Steinkohleanlage.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Höchstpreis","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Zuschlagsverfahren","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge","24",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 18.08.2020 – 1 BvQ 82\u002F20","ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200818.1bvq008220",null,"2020-08-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE438532001.zip","rechtsprechung",false]