[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kvbg-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kvbg","Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkvbg\u002Fxml.zip",1247786,"§ 30","30","Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung","Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung","(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen.\n(2) § 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der Liste nach § 29 Absatz 5 wirksam wird. Er hat die Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen.\n(3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ordnungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.","KVBG - Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung - § 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung\n\n(1) Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach § 13 vorgenommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen.\n(2) § 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der Liste nach § 29 Absatz 5 wirksam wird. Er hat die Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen.\n(3) Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ordnungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 29","Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur","29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 28","Gesetzliche Reduktionsmenge","28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 27","Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine","27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 31","Investitionen in Steinkohleanlagen","31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 32","Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber","32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 33","Anordnungsverfahren","33",[],false]