[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kvbg-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kvbg","Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkvbg\u002Fxml.zip",1247805,"§ 48","48","Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II","Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung","(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers\u002FGarzweiler II vom 23. März 2021 festgestellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird.\n(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen einer neuen Leitentscheidung, der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.","KVBG - Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung - § 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II\n\n(1) Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers\u002FGarzweiler II vom 23. März 2021 festgestellt, soweit durch diese Feststellung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem angemessenem Abstand, bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt wird.\n(2) Die Feststellung nach Absatz 1 ist für die Planung sowie fachrechtliche Zulassungen zu Grunde zu legen. Der damit verbindlich festgestellte energiepolitische und energiewirtschaftliche Bedarf schließt räumliche Konkretisierungen im Rahmen einer neuen Leitentscheidung, der Braunkohlenplanung und der anschließenden fachrechtlichen Zulassungen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht aus.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 47","Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve","47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 46","Ausschluss Kohleersatzbonus","46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 45","Auszahlungsmodalitäten","45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 49","Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags","49",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 50","Zeitlich gestreckte Stilllegung","50",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 51","Verbot der Kohleverfeuerung","51",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.10.2020 – 1 BvR 2126\u002F20","ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201020.1bvr212620",null,"2020-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE440392001.zip","rechtsprechung",false]