[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kvermg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kvermg","Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkvermg\u002Fxml.zip",1247840,"§ 4","4","Sonderregelungen",null,"(1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen, sind nicht in das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise zu übertragen, wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt wurde.\n(2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der Gemeinden und Städte über. Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt.","KVERMG - § 4 Sonderregelungen\n\n(1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen, sind nicht in das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise zu übertragen, wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt wurde.\n(2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der Gemeinden und Städte über. Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Vermögen der Landkreise","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Vermögen der Gemeinden und Städte","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Kommunales Vermögen","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Nutzung des kommunalen Vermögens","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Kommunale Betriebe und Einrichtungen","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Übergangsbestimmung","9",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 12.12.2018 – 10 C 10\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:121218U10C10.17.0","1. § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG ermächtigt die Zuordnungsbehörde zur Übertragung von Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften, die aus Betrieben und Einrichtungen hervorgegangen sind, die nach den Grundsätzen des Kommunalvermögensgesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen.\n2. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG bestehende Möglichkeit zur hoheitlichen Übertragung von Geschäftsanteilen bleibt auch nach der Übertragung der Anteile an Dritte bestehen, wenn der Erwerb der Anteile unter Zuordnungsvorbehalt im Sinne von § 1c Abs. 2 und 3 VZOG gestellt wurde.\n3. Eine Zuordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG kann nur erfolgen, wenn der materiell Zuordnungsberechtigte innerhalb der Ausschlussfrist einen Zuordnungsantrag gestellt hat.","2018-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900215.zip","rechtsprechung",false]