[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kvlg_1989-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kvlg_1989","Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkvlg_1989\u002Fxml.zip",9741253,"§ 26","26","Satzung und Aufgabenerledigung","Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft","(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über1.Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,\n2.Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,\n3.die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie\n4.die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.\n§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuleitet.\n(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.","KVLG_1989 - Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft - § 26 Satzung und Aufgabenerledigung\n\n(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über1.Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,\n2.Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,\n3.die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie\n4.die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.\n§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuleitet.\n(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Fortbestehen der Mitgliedschaft","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Ende der Mitgliedschaft","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Mitgliedschaft von Antragstellern","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung","29",[],false]