[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kwg-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kwg","Gesetz über das Kreditwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkredwg\u002Fxml.zip",1248119,"§ 34","34","Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall","Zulassung zum Geschäftsbetrieb","(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.\n(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die Aufsichtsbehörde die Fortführung der Geschäfte untersagen. Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.","KWG - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute - Zulassung zum Geschäftsbetrieb - § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall\n\n(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.\n(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die Aufsichtsbehörde die Fortführung der Geschäfte untersagen. Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33b","Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums","33b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33a","Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union","33a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33","Versagung der Erlaubnis","33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35","Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis","35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36","Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans","36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36a","Tätigkeitsverbot für natürliche Personen","36a",[],false]