[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kwg-46a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kwg","Gesetz über das Kreditwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkredwg\u002Fxml.zip",1248147,"§ 46a","46a","Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings","Maßnahmen in besonderen Fällen","(1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings entgegenzuwirken.","KWG - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute - Maßnahmen in besonderen Fällen - § 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings\n\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann einem Institut, das für aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen, um einem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings entgegenzuwirken.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 46","Maßnahmen bei Gefahr","46",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 45c","Sonderbeauftragter","45c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 45b","Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln","45b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 46b","Insolvenzantrag","46b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46c","Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen","46c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 46d","Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen","46d",[],false]