[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kwg-47a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kwg","Gesetz über das Kreditwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkredwg\u002Fxml.zip",1248158,"§ 47a","47a","Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022\u002F2554","Maßnahmen in besonderen Fällen","(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Institut insbesondere anordnen, 1.das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,\n2.Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,\n3.sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und\n4.Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.\n(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 44 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.","KWG - Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute - Maßnahmen in besonderen Fällen - § 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022\u002F2554\n\n(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022\u002F2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Institut insbesondere anordnen, 1.das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,\n2.Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,\n3.sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und\n4.Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.\n(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022\u002F2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 44 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 47","Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286\u002F2014","47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 46i","Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung","46i",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 46h","Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs","46h",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 48","Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017\u002F2402","48",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 48t","Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken","48t",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 48u","Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung","48u",[],false]