[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kwg-53a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kwg","Gesetz über das Kreditwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkredwg\u002Fxml.zip",1248175,"§ 53a","53a","Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland","Sondervorschriften","Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.","KWG - Sondervorschriften - § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland\n\nEin Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 53","Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland","53",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 52a","Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten","52a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 52","Sonderaufsicht","52",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 53b","Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums","53b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 53c","Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung","53c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 53d","Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat","53d",[],false]