[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kwg-53o":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kwg","Gesetz über das Kreditwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkredwg\u002Fxml.zip",1248194,"§ 53o","53o","Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909\u002F2014; Verschwiegenheitspflicht","Zentralverwahrer","(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909\u002F2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.\n(2) Anträge sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.\n(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend.","KWG - Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer - Zentralverwahrer - § 53o Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909\u002F2014; Verschwiegenheitspflicht\n\n(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909\u002F2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.\n(2) Anträge sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.\n(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 53n","Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei","53n",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 53m","Inhalt des Zulassungsantrags","53m",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 53l","Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln","53l",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 53p","Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909\u002F2014","53p",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 53q","Eigentumsrechte an Zentralverwahrern","53q",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 53r","Zuständigkeit","53r",[],false]