[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kwg-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kwg","Gesetz über das Kreditwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-07-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkredwg\u002Fxml.zip",1248218,"§ 57","57","Bußgeldvorschriften","Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden,\n2.entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder\n3.entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.","KWG - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften - § 57 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden,\n2.entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder\n3.entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Siebenter Abschnitt",[23],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 56","56",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 59","Geldbußen gegen Unternehmen","59",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 60","Zuständige Verwaltungsbehörde","60",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 60a","Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen","60a",[],false]